Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 15.11.2016

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Designer und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Designer nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Designer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Grafik-Design, wie andere kreative Dienstleistungen, ist eine subjektive Tätigkeit. Die Wahl des Designers durch den Auftraggeber muss als eine Frage des Geschmacks, nach reiflicher Überlegung und Auswertung der bisherigen Arbeiten des Designers gewertet werden. Der Designer bemüht sich jederzeit ein zufriedenstellendes, auftragsgerechtes Ergebnis zu erzielen, und die Wünsche des Auftraggebers zu erfüllen, sofern sie nicht mit gesetzlichen Regelungen, dem guten Geschmack oder gängigen Designtugenden völlig unvereinbar und für den Ruf des Designers potentiell schädlich sind. Insofern muss der Designer auch im unverhofften Falle, dass der Auftraggeber den Auftrag mit keiner der ihm vom Designers präsentierten Optionen fortführen möchte, für seine bis zu diesem Zeitpunkt getätigte Arbeit vergütet werden.

1

Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1

Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

1.2

Bei Verstoß gegen Punkt 1.1 hat der Auftraggeber dem Designer zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.

1.3

Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt übertragen. Der Designer bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.

1.4

Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Designer und Auftraggeber.

1.4.1     Findet die Weitergabe mit finanziellen Interesse des Auftraggebers statt oder ist eine Weitergabe mit Gewinn für den Auftraggeber von vornherein geplant, so ist der Designer über die Höhe der Vergütung zu informieren.

1.4.2     I.d.R. lehnt der Designer die Arbeit mit einem Auftraggeber als Mittelsmann bei Aufträgen unmittelbar reprästentativer (Logos, Signets, Maskottchen...), wettstreitender (Designwettbewerbe) und indirekt vermarktender Art (z.B. Verkauf mit Beteiligung des Auftraggebers in Geschäften Dritter) ab. Über eine Vergütung bei erfolgreicher Vermittlung und Abschluss solcher Fälle kann jedoch verhandelt werden.

1.5

Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Bei vereinbarter und geleisteter Vorauszahlung eines Teilbetrags vor Auftragsbeginn gehen die Nutzungsrechte auf den Zeitraum der Vergütungsfrist (14 Tage nach erhalt der Rechnung) limitiert bereits direkt nach Erhalt der Reinzeichnungen auf den Auftraggeber über.

1.6

Soweit nicht anders vereinbart, ist der Designer ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und öffentlichen Zugänglichmachung der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheber zu nennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Designer zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Designers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

1.6.1     Reinzeichnungen von Wort- und Bildmarken sind in ihrer repräsentativen und werbenden Form grundsätzlich von der Namensnennung bei Vervielfältigung und Verbreitung ausgenommen.

1.7

Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten des Designers formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers. Die Zustimmung wird für Wort- und Bildmarken (Logos/Signets) in der Regel automatisch mitgeliefert.

2

Angebote & Vergütung

2.1

Die Vergütungen/Festpreisangebote verstehen sich als Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer und ohne Abzug.

2.2

Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt.

2.3

Für Aufträge deren volle Vergütung als Festpreis vor Auftragsbeginn festgelegt wurde, fällt, soweit nicht anders vereinbart, eine Vorauszahlung eines Teilbetrages in Höhe von 50% der vollen Vergütung an. Für Leistungen die durch nachträgliche Änderungen am, oder Umfang des Auftrags, sowie für nicht vereinbarte zusätzliche Revisionen anfallen, wird der reguläre Stundensatz des Designers zusätzlich berechnet. Festpreisangebote sind i.d.R. 14 Tage gültig.

2.4

Jede erneute Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen. Der Auftraggeber hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung des Designers erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.

3

Fremdleistungen

3.1

Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

3.2

Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung. Zur optimalen Abwicklung kann der Designer auf einen Vorauszahlung durch den Auftraggeber zur Deckung der erwartenden Kosten bestehen.

4

Eigentum, Rückgabepflicht

4.1

An physischen Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind dem Designer spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

4.2

Bei Beschädigung oder Verlust der physischen Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Das Recht des Designers, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

5

Herausgabe von Daten

5.1

Der Designer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben, soweit dies nicht für die Ausübung des eingeräumten Nutzungsrechts zwingend erforderlich ist. Wünscht der Auftraggeber darüber hinaus, dass der Designer ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

5.2

Hat der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung des Designers verändert werden.

5.3

Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

5.4

Der Designer haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

6

Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1

Wünscht der Auftraggeber eine überwachte Druckfreigabe, so legt er dem Designer vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.

6.2

Soll der Designer die Produktionsüberwachung durchführen, schließen er und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt der Designer die Produktionsüberwachung durch, entscheidet er nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.

6.3

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer zehn einwandfreie Muster unentgeltlich.

7

Haftung und Gewährleistung

7.1

Der Designer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Designer auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

7.2

Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.3

Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

7.4

Mit der Abnahme des Werkes und mit der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung des Designers insoweit entfällt.

7.5

Der Designer haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.

7.6

In keinem Fall haftet der Designer für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist er verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

7.7

In keinem Fall haftet der Designer für die Verletzung von Nutzungs- oder Urheberrechten durch vom Auftraggeber zur Verwendung bereitgestelltem Bild-, Text-, oder Tonmaterial. Allerdings ist er verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden. Stellt der Designer eine eindeutige Verletzung von Nutzungs- oder Urheberrechten fest, so wird der Auftrag abgebrochen. Eine Vergütung für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen des Designers ist fällig.

7.8

Der Designer haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber vorgegebenen Sachaussagen über seine Produkte, seine Leistungen oder sein Unternehmen. Mit der Freigabe der Reinzeichnung übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit der Texte und Bilder. Der Designer ist nicht verpflichtet, die Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.

7.8

Sonderrabatt: Jeder Neukunde hat die einmailge Gelegenheit bei seinem ersten Auftrag mit Festpreis einen "AGB-Leser-Bonusrabatt" von 5% bei Aufträgen bis 500€, oder 2% bei Aufträgen über 500€, auf diesen zu erhalten, indem er dem Designer nach Festsetzung des Preises eine E-Mail mit dem Betreff "AGB Bonus" sendet.

8

Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1

Im Rahmen des Auftrags besteht für den Designer Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

8.2

Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht des Designers, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

8.3

Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Designer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

9

Schlussbestimmungen

9.1

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

9.2

Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Designers als Gerichtsstand vereinbart.

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